Sonderausgabenabzug Beiträge

Im Gegenzug zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind die Beiträge zur Altersversorgung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.

Die im Jahr 2024 entrichteten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/ West gekoppelt ist (aufgerundet 24,7 % von 111.600 EUR), beträgt im Jahr 2024 27.565 EUR. Im Jahr 2023 lag der Höchstbetrag bei 26.528 EUR. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 dürfen diese Höchstbeträge voll (d.h. zu 100 %) ausgeschöpft werden. Alleinstehende könnten also im Jahr 2024 27.565 EUR und Zusammenveranlagte 55.130 EUR steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.