Meldung

13.01.2021

Neues Jahr, neue Werte

Neues Jahr, neue Werte

Der 1. Januar ist ein besonderes Datum. Nicht nur, weil es der erste Tag in jedem Jahr ist, sondern auch, weil dann häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft treten. Einige, für die Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung besonders bedeutsame Kenngrößen, haben wir im Folgenden zusammengestellt:

Beiträge von Selbständigen
Der Pflichtbeitrag von Selbständigen (z.B. in eigener Praxis Niedergelassene und Praxisvertreter) bei Mitgliedschaftsbeginn ab dem 01.01.2015 beträgt 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze West der Deutschen Rentenversicherung Bund und 7 % der darüberhinausgehenden Einkommensteile. Die Beitragsbemessungsgrenze West für das Jahr 2021 liegt bei 85.200 Euro jährlich (7.100 Euro monatlich).

Für Selbständige, die bereits vor dem 01.01.2015 Mitglied waren, beträgt der Beitragssatz - aufgrund eines Übergangszeitraums infolge der Beitragssatzreform - dieses Jahr 17,5 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze West der Deutschen Rentenversicherung Bund und 7,25 % der darüberhinausgehenden Einkommensteile.

Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauffolgenden Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 % des reinen Berufseinkommens ermäßigt.

Beiträge von Angestellten
Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben zur Bayerischen Ärzteversorgung als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind im Jahr 2021 einschließlich des Arbeitgeberanteils 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze West der Deutschen Rentenversicherung Bund. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 7.100 Euro oder mehr beträgt der höchste Pflichtbeitrag monatlich 1.320,60 Euro. Die Mitglieder haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Hälfte dieses Beitrags (§ 172a SGB VI).

Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und wird eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht beantragt, so sind die genannten Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten. Daneben ist an die Bayerische Ärzteversorgung der halbe Mindestbeitrag zu zahlen, der im Jahr 2021 monatlich 82,50 Euro beträgt.

Steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen
Aufwendungen für die Altersvorsorge können dieses Jahr steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu zählen auch die Pflichtbeiträge und freiwilligen Mehrzahlungen zum berufsständischen Versorgungswerk. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt seit dem 01.01.2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro. Davon wirken sich 92 % steuermindernd aus. Bis zum Jahr 2025 erhöht sich dieser Prozentsatz jährlich um 2 % auf schließlich 100 %. Das heißt: Alleinstehende können dieses Jahr 23.724 Euro und Ehepaare bzw. eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern wird der Sonderausgabenabzug durch den steuerfreien Arbeitgeberanteil reduziert.

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte
Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur Altersvorsorge steigt auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Ab diesem Jahr allerdings nicht wie bisher um zwei Prozentpunkte, sondern nur noch um einen Prozentpunkt. Beginnt der Bezug von Versorgungsleistungen z.B. im Jahr 2021, liegt die Höhe des Umfangs der Steuerpflicht bei 81 %. Im Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Rentenanteil 100 % betragen. Alle künftigen Rentenerhöhungen fließen vollständig in die Besteuerung ein.

Dynamisierung
Angesichts der soliden Beitragsentwicklung und des zufriedenstellenden Geschäftsergebnisses im Jahr 2019 hat der Landesausschuss die Rücklagen des Versorgungswerkes weiter deutlich ausgebaut, um auch künftig für außergewöhnliche Ereignisse ausreichend gerüstet zu sein. Zudem wurde eine Dynamisierung der Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen zum Jahresanfang 2021 von 1 % beschlossen. Dies bedeutet keine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, da sowohl die Ausgangsverrentung als auch die Gesamtverrentung des Versorgungswerkes systembedingt höher ist, weil die künftige Verzinsung der Kapitalanlagen hier bereits von Anfang an eingerechnet ist.

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