Teilruhegeld

Zur Versorgung im Alter zahlt die Bayerische Ärzteversorgung das vorgezogene Altersruhegeld nach Vollendung des 60. Lebensjahres (bei erstmaliger Mitgliedschaft ab 2012 des 62. Lebensjahres), das reguläre Altersruhegeld nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder, wenn der Ruhegeldbeginn über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wurde, das hinausgeschobene Altersruhegeld. Diese Altersruhegelder können Sie als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70% der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch nehmen. Beim Teilruhegeld zerfällt die Mitgliedschaftsbiografie gleichsam in zwei Teile. Bis auf wenige Sonderregelungen gelten dann für das Teilruhegeld die gleichen Satzungsvorschriften wie für das Vollruhegeld. Für den verbleibenden, nicht in Anspruch genommenen Anwartschaftsteil gelten weiterhin die gleichen Satzungsvorschriften wie für alle Anwartschaften. Insbesondere nehmen alle Anwartschaften, das Teilruhegeld und das Vollruhegeld an den jährlichen Dynamisierungen teil.

Jedes Mitglied, das ab 1. Dezember 2017 einen Anspruch auf Altersruhegeld hat und noch kein Ruhegeld bezieht. Also

  •  wer die Regelaltersgrenze nach dem 31. Oktober 2017 (Geburtsdatum nach dem 01.05.1952) erreicht, oder
  •  wer die Regelaltersgrenze vor dem 1. November 2017 erreicht, den Beginn des regulären Altersruhegeldes aufgeschoben und noch keine Einweisung des (hinausgeschobenen) Altersruhegeldes beantragt hat, oder
  •  wer die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld (Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres)  erfüllt und einen Antrag auf vorgezogenes Altersruhegeld mit Auszahlungsbeginn nach dem 30. November 2017 stellt.

Die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes als Teilruhegeld ist nicht möglich, wenn bereits Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit bezogen wird. Dieses wird bei Erreichen der Regelaltersgrenze immer unaufgefordert in ein volles Altersruhegeld umgewandelt.

Ja. Die Inanspruchnahme als Teilruhegeld ist eine Option beim Altersruhegeld. Insofern ist ein Antrag auf vorgezogenes, reguläres oder hinausgeschobenes Altersruhegeld nach den jeweiligen spezifischen Regelungen erforderlich. Mit dem Antrag können Sie dann zusätzlich erklären, ob ein Teilruhegeld gewünscht ist. Ein Antrag auf ein Altersruhegeld als Teilruhegeld ist unwiderruflich vor Ruhegeldbeginn unter Angabe des gewählten Prozentsatzes zu stellen. Ein weiteres Teilruhegeld aus dem verbleibenden Anwartschaftsteil oder eine Änderung des Prozentsatzes sind unzulässig.

Nein. Sie können bis zur Vollendung des 72. Lebensjahres jederzeit entscheiden, wann Sie später beide Teile als volles Altersruhegeld zusammenführen. Es besteht die Möglichkeit, den nicht in Anspruch genommen Anwartschaftsteil als (weiteres) vorgezogenes Altersruhegeld, als reguläres Altersruhegeld oder, wenn der Ruhegeldbeginn des regulären Altersruhegeldes über die Regelaltersgrenze hinaus aufgeschoben wurde, als hinausgeschobenes Altersruhegeld zu erhalten.

Spätestens im Monat vor dem gewünschten Auszahlungstermin ist ein (weiterer) Antrag zu stellen, nämlich auf Einweisung des vollen Altersruhegeldes. Das entsprechende Formular senden wir Ihnen auf Anforderung zu. Wurde ein vorgezogenes Altersruhegeld als Teilruhegeld in Anspruch genommen, schreiben wir Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze an. Sie können dann entscheiden, ob Sie das reguläre Altersruhegeld voll in Anspruch nehmen oder den Ruhegeldbeginn für den verbliebenen Anwartschaftsteil noch weiter hinausschieben (bis längstens zur Vollendung des 72. Lebensjahres).

Grundsätzlich nach der für das jeweilige Vollruhegeld geltenden Regelung: Nach der Rentenformel wird die Summe der durch Beitragszahlungen erworbenen Punktwerte in einen in Euro ausgedrückten Jahresbetrag umgerechnet. Das Teilruhegeld beläuft sich dann auf den gewählten Prozentsatz von 30, 50 oder 70% dieses Betrages. Dieser Betrag wird beim vorgezogenen Altersruhegeld um einen Abschlag nach der einschlägigen Tabelle gekürzt. Derzeit sind dies:

 

Für das Vorziehen

vom

auf das 

Abschlag pro Monat

beim Teilruhegeld

67. Lebensjahr

66. Lebensjahr

0,48 %

66. Lebensjahr

65. Lebensjahr

0,44 %

65. Lebensjahr

64. Lebensjahr

0,40 %

64. Lebensjahr

63. Lebensjahr

0,37 %

63. Lebensjahr

62. Lebensjahr

0,34 %

62. Lebensjahr

61. lebensjahr

0,32 %

61. Lebensjahr

60. Lebensjahr

0,30 %



Die Gesamtminderung des Ruhegeldes ergibt sich aus der Addition der für jeden Monat des Vorziehzeitraums zutreffenden Abschlagsprozentsätze. Die Ruhegeldzahlung bleibt auch dann um diesen Abschlag gekürzt, wenn Sie später das volle Altersruhegeld erhalten. 

Beim hinausgeschobenen Altersruhegeld wird der Betrag um einen Zuschlag nach der einschlägigen Tabelle erhöht.

Beim regulären Altersruhegeld erfolgt keine Kürzung oder Erhöhung.

In unserer Broschüre "BÄV fokus - Gestaltungsoptionen für den Ruhestand" finden Sie auf den Seiten 16 und 17 ein Berechnungsbeispiel.

Ebenfalls grundsätzlich nach der für das jeweilige Vollruhegeld geltenden Regelung. Das volle Altersruhegeld setzt sich dann aber aus mehreren Teilen zusammen:

Aus dem verbleibenden, nicht in Anspruch genommenen Anwartschaftsteil einschließlich der aus den nach Beginn des Teilruhegeldes durch Beitragszahlungen erworbenen weiteren Anwartschaften wird nach der Rentenformel ein in Euro ausgedrückter Jahresbetrag errechnet. Dieser Betrag wird nach den einschlägigen Tabellen beim vorgezogenen Altersruhegeld um einen Abschlag gekürzt bzw. beim hinausgeschobenen Altersruhegeld um einen Zuschlag erhöht. Beim regulären Altersruhegeld erfolgt keine Kürzung oder Erhöhung.

Der so errechnete Betrag wird dann mit dem Jahresbetrag des Teilruhegeldes addiert, wie er am Tag vor dem Beginn des vollen Altersruhegeldes ausgezahlt wurde.

Grundsätzlich ja. Denn die Mitgliedschaft läuft weiter. Beiträge fallen ganz regulär aus den gesamten Einkünften gemäß den entsprechenden Satzungsregelungen an.

Wenn das Teilruhegeld nach Erreichen der Regelaltersgrenze weitergeführt, also bezüglich der verbleibenden Anwartschaften der Ruhegeldbeginn hinausgeschoben wird, besteht satzungsgemäß Beitragspflicht nur bei sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, also im Regelfall bei einem Angestelltenverhältnis. In diesem Fall ist Voraussetzung für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, dass entsprechende Beiträge ans Versorgungswerk zu entrichten sind.

Wird gleichzeitig eine Vollrente wegen Alters von der DRV Bund bezogen, können sich Besonderheiten ergeben. Hier ist eine rechtzeitige Beratung durch die DRV sinnvoll.

Ja. Die Entrichtung von freiwilligen Mehrzahlungen ist bis zum Jahreshöchstbeitrag möglich. Entweder zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen oder – soweit in der Aufschubphase keine Beitragspflicht besteht – als alleinige Beitragszahlung. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlte Beiträge dürfen nur zu einem versicherungsmathematischen Anteil in die Verrentung einfließen. Diese Einschränkung ist vor dem Hintergrund der altersunabhängigen Verrentung bei der Bayerischen Ärzteversorgung zur Vermeidung von Nachteilen für die Solidargemeinschaft erforderlich. Eine entsprechende Regelung gilt bei den Beiträgen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze nach Alter 55.

Bei Berufsunfähigkeit gibt es kein Teilruhegeld. Tritt eine Berufsunfähigkeit nach dem Zeitpunkt ein, in dem ein Altersruhegeld bereits in Anspruch genommen ist, sei es als Vollruhegeld oder als Teilruhegeld, besteht, auch aus den nicht in Anspruch genommenen Anwartschaften, kein Anspruch auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit.

Es gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Mitglieder und Ruhegeldempfänger.

Der überlebende Eheteil oder eingetragene Lebenspartner hat nach dem Tod des Mitgliedes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, die Kinder des Mitgliedes haben Anspruch auf Waisengeld. Grundlage der Berechnung ist das bezogene Teilruhegeld zuzüglich des Ruhegeldes, welches dem verstorbenen Mitglied aus den verbleibenden Anwartschaften am Tage des Versterbens zugestanden hätte. Das Witwen- oder Witwergeld beläuft sich auf 60 % dieses Anspruches, das Waisengeld bei Halbwaisen auf 20 %, bei Vollwaisen auf 33 ⅓ %.

Bitte beachten Sie: Bei Ehen, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder nachdem bereits Altersruhegeld (ob als Voll- oder Teilruhegeld) eingewiesen wurde, geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt auch, wenn der Beginn des Altersruhegeldes hinausgeschoben wird. Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann dem überlebenden Eheteil, der keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat.