Sonderausgabenabzug Beiträge

Im Gegenzug zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind die Beiträge zur Altersversorgung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2022) auf das Veranlagungsjahr 2023 vorgezogen (Ergänzung des § 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Danach erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen um 4 Prozentpunkte auf 100 % des Höchstbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung West. Davon profitieren auch die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, denn ihre Beitragszahlungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Die mit dem Jahressteuergesetz vollzogene Anpassung des Sonderausgabenabzugs soll in einem ersten Schritt dazu beitragen, langfristig eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die wirksamen Höchstbeträge liegen damit bei 26.528 EUR (53.056 EUR bei zusammenveranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern). Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.