Sonderausgabenabzug Beiträge

Im Gegenzug zur Besteuerung der Versorgungsbezüge sind die Beiträge zur Altersversorgung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs absetzbar. Dadurch ergibt sich eine steuerliche Entlastung in der Ansparphase.

Die im Jahr 2025 entrichteten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/ West gekoppelt ist (aufgerundet 24,7 % von 118.800 EUR), beträgt im Jahr 2025 29.344 EUR. Im Jahr 2024 lag der Höchstbetrag bei 27.565 EUR. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 dürfen diese Höchstbeträge voll (d.h. zu 100 %) ausgeschöpft werden. Alleinstehende könnten also im Jahr 2025 29.344 EUR und Zusammenveranlagte 58.688 EUR steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.