Befreiung Angestellte

Sofern Ihre Angestellten Mitglied bei der Bayerischen Ärzteversorgung sind, können sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI). Innerhalb von 3 Monaten rückwirkend zum Beschäftigungsbeginn, nach Ablauf von 3 Monaten erst ab dem Datum der Antragstellung.

Der Befreiungsantrag ist seit dem 01.01.2023 nur noch elektronisch möglich, den Befreiungsbescheid versendet die DRV per Brief an Ihren Angestellten. In gleicher Form sollen seit dem 24.12.2025 auch Sie als Arbeitgeber von der DRV informiert werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 SGB VI); die ursprünglich im Gesetz vorgesehene elektronische Information wurde aufgegeben, da zum Zeitpunkt der Befreiungsentscheidung nicht durchgehend alle Arbeitnehmer zur Sozialversicherung angemeldet sind und daher eine elektronische Adressierung an alle Arbeitgeber nicht möglich ist.

Mit Erhalt des Befreiungsbescheides können Sie sicher von einer Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung ausgehen, ebenso von einer Kammermitgliedschaft Ihres Beschäftigten. Denn beides prüft und vermerkt die DRV als zwingende Voraussetzungen im Bescheid.

Da sich das Befreiungsverfahren inzwischen beschleunigt hat, versenden wir in der Regel keine gesonderten Mitgliedschaftsbestätigungen mehr an Arbeitgeber.