Neuanmeldungen

Angestellte Mitglieder können sich von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Dazu muss elektronisch ein Befreiungsantrag gestellt werden, der dann um einige Angaben entsprechend ergänzt an die Deutsche Rentenversicherung Bund weitergeleitet wird.

Die Befreiung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn Sie  diese  innerhalb von drei Monaten beantragen. Wichtig: Die rechtzeitige Befreiung ist Voraussetzung für das Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten fünf Jahre nach Hochschulabschluss.

Ihr Arbeitgeber ist über die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung und über Ihre von uns vergebene Mitgliedsnummer zu informieren. Hierzu erhalten Sie von uns eine schriftliche Bestätigung.

Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 % des reinen Berufseinkommens ermäßigt.

Im Regelfall kann eine Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk beantragt werden, wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Für Fragen und Auskünfte stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bayerischen Ärzteversorgung stets zur Verfügung. Bei einer Kontaktaufnahme, ob persönlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege, wird aus Gründen des Datenschutzes Ihre Mitgliedsnummer abgefragt.