In folgenden Fällen sollten Sie sich an die für Sie zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund – DRV – oder einer ihrer Regionalträger wenden:
Sie sind vor dem Jahr 1955 geboren, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Kindererziehungszeiten, aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt » Antrag auf Nachzahlung frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Sie sind in 1955 oder später geboren, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Kindererziehungszeiten, aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt » Antrag auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung so frühzeitig, dass die fehlenden Versicherungsmonate noch belegt werden können.
Beispiel:
Ein nach 1992 geborenes Kind führt nach entsprechendem Antrag bei der DRV zur Anrechnung von 36 Monaten. Die mindestens zur Beanspruchung von Leistungen erforderliche Wartezeit wird mit einer freiwilligen Versicherung von 24 Monaten erreicht, die also spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen muss.
Nachzuzahlen ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 83,70 Euro je Monat.