Kindererziehungszeiten

Jedes kindererziehende Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beantragen, wenn diese in dem jeweiligen Versorgungswerk nicht systematisch vergleichbar wie in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Bei der Bayerischen Ärzteversorgung findet keine derartige systematische vergleichbare Berücksichtigung statt, was nach der einschlägigen Rechtsprechung nicht zu beanstanden ist.

Für Geburten bis zum 31.12.1991 werden in der gesetzlichen Rentenversicherung zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit je Kind (= 30 Beitragsmonate) berücksichtigt, für Geburten ab dem 1.1.1992 werden je Kind drei Jahre Kindererziehungszeit (= 36 Beitragsmonate) berücksichtigt. Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem Monat nach der Geburt des Kindes.

Beispiel:

Geburt Ihres Kindes: 15.8.1990

Kindererziehungszeit: 1.9.1990 bis 28.2.1993

Geburt Ihres Kindes: 3.6.2006

Kindererziehungszeit: 1.7.2006 bis 30.6.2009

Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil angerechnet, der das Kind tatsächlich erzogen hat. Sie wird nur einem Elternteil angerechnet. Haben die Eltern das Kind gemeinsam erzogen, so können sie durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, bei wem die Kindererziehungszeit angerechnet werden soll.

Allgemeine Voraussetzung für den Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist das Vorliegen von 60 Beitragsmonaten. Die Erfüllung der Wartezeit ist Voraussetzung für die Rentenzahlung, ohne sie besteht kein Anspruch.

Bei einem Jahr Kindererziehung ergibt sich in den alten Bundesländern derzeit eine monatliche Rentensteigerung von 39,32 Euro. Bei nach 1992 geborenen Kindern ergeben sich, weil drei Jahre berücksichtigt werden, 117,96 Euro monatlich. Ist das Kind vor 1992 geboren, gibt es monatlich 98,30 Euro, da nur zweieinhalb Jahre Kindererziehungszeit angerechnet werden können. Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder addieren sich die Zeiten und Beträge.

Nachdem viele kindererziehende Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke im Ergebnis keinen Anspruch auf Altersrente durch die gesetzliche Rentenversicherung erlangen, weil sie durch die Anerkennung von Kindererziehungszeiten auf weniger als 60 Beitragsmonate kommen, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, die fehlenden Beitragsmonate nachzuzahlen.

In folgenden Fällen sollten Sie sich an die für Sie zuständigen Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund – DRV – oder einer ihrer Regionalträger wenden:

Sie sind vor dem Jahr 1955 geboren, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Kindererziehungszeiten, aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt » Antrag auf Nachzahlung frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze.

Sie sind in 1955 oder später geboren, haben bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnete Kindererziehungszeiten, aber die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten noch nicht erfüllt » Antrag auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung so frühzeitig, dass die fehlenden Versicherungsmonate noch belegt werden können.

Beispiel:

Ein nach 1992 geborenes Kind führt nach entsprechendem Antrag bei der DRV zur Anrechnung von 36 Monaten. Die mindestens zur Beanspruchung von Leistungen erforderliche Wartezeit wird mit einer freiwilligen Versicherung von 24 Monaten erreicht, die also spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beginnen muss.

Nachzuzahlen ist der zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltende Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Aktuell beträgt dieser 100,07 Euro je Monat.

Wenn auch die weiteren Voraussetzungen für den Erhalt einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung diese direkt aus. Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bedeutet nicht, dass dort für den betreffenden Zeitraum eine Pflichtversicherung begründet wird. Die ausgesprochene Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt weiterhin bestehen. Zudem hat die Zahlung dieser Rente keinen Einfluss auf die Versorgungsleistungen von der Bayerischen Ärzteversorgung.

Der Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten kann mittels des Formulars V0800 (als Download auf www.bayerische-aerzteversorgung.de in der Rubrik "Themen" verfügbar) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin gestellt werden. Es empfiehlt sich, neben dem Formular beglaubigte Geburtsurkunden der betreffenden Kinder mit einzureichen und den Anforderungen der DRV fristgerecht nachzukommen. 

 

Das hängt vom Einzelfall ab. Die zuständige Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund kann dies anhand des individuellen Rentenkontos beurteilen.