Fristen

Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 S. 1 SGB VI (rückwirkende) Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung:

Antragstellung innerhalb von 3 Monaten ab Aufnahme der (neuen) Beschäftigung/Tätigkeit, ansonsten Befreiungsmöglichkeit ab Antragstellung.

Auf die frühestmögliche Wahrnehmung der dauerhaften Befreiungsmöglichkeit von der Versicherungspflicht in der Deutschen Rentenversicherung ist auch im Hinblick auf Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen (vgl. § 1 Rehabilitationsstatut) sowie das Mindestruhegeld bei Frühinvalidität (vgl. § 40 Abs. 2 d. S.) zu achten.  

Überleitung der Beiträge bei Wechsel des Versorgungswerks (unter bestimmten Voraussetzungen):

Antragstellung innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft bei der BÄV oder der abgebenden Versorgungseinrichtung (vgl. § 31 Abs. 2 d. S., § 3 Überleitungsabkommen).

Zum Ende der Pflichtmitgliedschaft (vgl. § 19 Abs. 1 d. S), z. B. bei vollständiger Verlegung der Berufstätigkeit ins Ausland, Aufgabe der Berufstätigkeit, mit Fortsetzung der Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft:

Antragstellung innerhalb von 3 Monaten seit Empfang des Beendigungsbescheides (der Mitgliedschaft).

Reguläres Altersruhegeld:

Anspruch (ohne Antrag) entsteht mit dem Ersten des Monats, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. 

Vorgezogenes Altersruhegeld:

auf Antrag, Anspruch frühestens zum Ersten des Monats nach Antragseingang, jedoch nicht vor dem Ersten des Monats der der Vollendung des 60. bzw. 62. Lebensjahres nachfolgt (unwiderruflich). 

Hinausschieben des Ruhegeldbeginns:

auf Antrag vor Erreichen der Regelaltersgrenze (unwiderruflich).

Auszahlung des hinausgeschobenen Altersruhegeldes auf Antrag, frühestens zum Ersten des Monats nach Antragseingang, spätestens zum Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres folgt (ohne Antrag).

Wird Teilruhegeld gewünscht (in jeder Variante des Altersruhegeldes möglich), muss dieses zusätzlich vor Ruhegeldbeginn unter Angabe des gewählten Vomhundertsatzes beantragt werden (unwiderruflich).

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit:

Antragstellung innerhalb einer Frist von 12 Monaten seit Eintritt der Berufsunfähigkeit, um rückwirkende Versorgung zum Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen zu erhalten, ansonsten ab Antragseingang.

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen können nicht berücksichtigt werden, wenn sie beim Versorgungswerk nach Ablauf des Kalenderjahres eingehen, welches dem Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme nachfolgt.

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