Besteuerung Alterseinkünfte

Für jeden Versorgungsempfänger wird ein vom Jahr des Beginns der Rente abhängiger Prozentsatz der Jahresbruttorente als steuerpflichtiges Einkommen bestimmt. Der verbleibende Anteil ist der so genannte Rentenfreibetrag. Dieser steuerfreie Anteil wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Dies führt dazu, dass Dynamisierungen nach erstmaligem Rentenbeginn vollständig in die Besteuerung eingehen.

Wie viel von der Rente versteuert werden muss, richtet sich danach, in welchem Jahr der Leistungsbezug begonnen hat. Für alle vor 2006 eingewiesenen Renten beträgt der steuerrelevante Anteil 50 %. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um einen Prozentpunkt. Bei Rentenbezug ab 2040 sind die gesamten Alterseinkünfte zu 100 % für die Ermittlung des Steuerzahlbetrages heranzuziehen. Den individuellen Besteuerungsanteil können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil

bis 2005

50% 2032 87%
2006 52 % 2033 87,5 %
2007 54 % 2034 88 %
2008 56% 2035 88,5 %
2009 58 % 2036 89 %
2010 60 % 2037 89,5 %
2011 62 % 2038 90 %
2012 64 % 2039 90,5 %
2013 66 % 2040 91 %
2014 68 % 2041 91,5 %
2015 70 % 2042 92 %
2016 72 % 2043 92,5 %
2017 74 % 2044  93 %
2018 76 % 2045 93,5 %
2019 78 % 2046 94 %
2020 80 % 2047 94,5 %
2021 81 % 2048 95 %
2022 82 % 2049 95,5 %
2023 82,5 % 2050 96 %
2024 83 % 2051 96,5 %
2025 83,5 % 2052 97 %
2026 84 % 2053 97,5 %
2027 84,5 % 2054 98 %
2028 85 % 2055 98,5 %
2029 85,5 % 2056 99 %
2030 86 % 2057 99,5 %
2031 86,5 % 2058 100 %

 

Wichtig für das Verständnis der Neuregelung ist, dass sich die sukzessive Erhöhung auf den Rentenjahrgang bezieht und nicht zu einer fortlaufenden Erhöhung der Besteuerung führt. Wer im Jahr 2014 in Rente geht, wird somit auch in späteren Jahren nur mit dem auf seinen Rentenjahrgang entfallenden Besteuerungsanteil von 68 % besteuert. Ob der Einzelne aus seinen Alterseinkünften tatsächlich Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise Familienstand, weitere Einkünfte oder außergewöhnliche Belastungen.

Als wichtige Ausnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen wurde in das Alterseinkünftegesetz eine Sonderregel aufgenommen, die so genannte Öffnungsklausel. Diese Klausel besagt, dass, wer bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die daraus resultierenden Rententeile lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuern muss. Dies trifft auf einige Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung zu, die fortwährend oder auch zeitweise entsprechend hohe Einzahlungen hatten.