Besteuerung Alterseinkünfte

Für jeden Versorgungsempfänger wird ein vom Jahr des Beginns der Rente abhängiger Prozentsatz der Jahresbruttorente als steuerpflichtiges Einkommen bestimmt. Der verbleibende Anteil ist der so genannte Rentenfreibetrag. Dieser steuerfreie Anteil wird für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Dies führt dazu, dass Dynamisierungen nach erstmaligem Rentenbeginn vollständig in die Besteuerung eingehen.

Wie viel von der Rente versteuert werden muss, richtet sich danach, in welchem Jahr der Leistungsbezug begonnen hat. Für alle vor 2006 eingewiesenen Renten beträgt der steuerrelevante Anteil 50 %. Für neu hinzukommende Rentenjahrgänge erhöht sich der Besteuerungsanteil bis zum Jahr 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2021 bis zum Jahr 2040 um einen Prozentpunkt. Bei Rentenbezug ab 2040 sind die gesamten Alterseinkünfte zu 100 % für die Ermittlung des Steuerzahlbetrages heranzuziehen. Den individuellen Besteuerungsanteil können Sie der nachfolgenden Tabelle entnehmen:

 

Rentenbeginn Besteuerungsanteil Rentenbeginn Besteuerungsanteil

bis 2005

50% 2023 83%
2006 52 % 2024 84 %
2007 54 % 2025 85 %
2008 56% 2026 86 %
2009 58 % 2027 87 %
2010 60 % 2028 88 %
2011 62 % 2029 89 %
2012 64 % 2030 90 %
2013 66 % 2031 91 %
2014 68 % 2032 92 %
2015 70 % 2033 93 %
2016 72 % 2034 94 %
2017 74 % 2035  95 %
2018 76 % 2036 96 %
2019 78 % 2037 97 %
2020 80 % 2038 98 %
2021 81 % 2039 99 %
2022 82 % ab 2040 100 %

 

Wichtig für das Verständnis der Neuregelung ist, dass sich die sukzessive Erhöhung auf den Rentenjahrgang bezieht und nicht zu einer fortlaufenden Erhöhung der Besteuerung führt. Wer im Jahr 2014 in Rente geht, wird somit auch in späteren Jahren nur mit dem auf seinen Rentenjahrgang entfallenden Besteuerungsanteil von 68 % besteuert. Ob der Einzelne aus seinen Alterseinkünften tatsächlich Steuern zu zahlen hat, hängt von vielen unterschiedlichen Faktoren ab. Dazu zählen beispielsweise Familienstand, weitere Einkünfte oder außergewöhnliche Belastungen.

Als wichtige Ausnahme zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen wurde in das Alterseinkünftegesetz eine Sonderregel aufgenommen, die so genannte Öffnungsklausel. Diese Klausel besagt, dass, wer bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre mehr als den Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat, auf Antrag beim zuständigen Finanzamt die daraus resultierenden Rententeile lediglich mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuern muss. Dies trifft auf einige Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung zu, die fortwährend oder auch zeitweise entsprechend hohe Einzahlungen hatten.