Glossar

Damit die Fachbegriffe der Altersversorgung kein Fremdwort bleiben, haben wir Ihnen eine entsprechende Übersicht zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Aktuar, Verantwortlicher

Für die Bayerische Ärzteversorgung ist nach Art. 16 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) ein Verantwortlicher Aktuar zu bestellen, der u. a. jährlich die dauerhafte Finanzierbarkeit der Verpflichtungen zu überprüfen hat. Zur Sicherstellung dieser Kontrollfunktion gelten besondere Anforderungen, Rechte und Pflichten.

Alterseinkünftegesetz

Das Alterseinkünftegesetz, das zum 1. Januar 2005 in Kraft trat, regelt die Versteuerung der Renten und die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen an die Rentenversicherungsträger neu. In einer Übergangsphase von mehreren Jahrzehnten werden mit In-Kraft-Treten des Gesetzes Zahlungen von Beiträgen Schritt für Schritt steuermindernd gestellt, während die späteren Rentenleistungen in Abhängigkeit vom Geburtsjahr bei Renteneinweisung zunehmend vollständig zu versteuern sind.

Altersruhegeld

Das Altersruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das Erreichen der (stufenweise je nach Geburtsjahrgang von 65 auf 67 Jahren angehobenen) Regelaltersgrenze folgt. Die Berufstätigkeit muss weder eingestellt noch eingeschränkt werden.

Die Höhe des Altersruhegeldes wird bestimmt von der Höhe der geleisteten Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Die Einzahlungen pro Kalenderjahr werden ins Verhältnis zu der =>Punktbemessungsgröße des jeweiligen Kalenderjahres gesetzt und so in einen Punktwert umgerechnet. Aus der Summe aller Punktwerte resultiert ein Prozentsatz, der im Jahr der Renteneinweisung mit der so genannten =>Rentenbemessungsgrundlage multipliziert wird, woraus sich das einzuweisende jährliche Ruhegeld ergibt. Die Rentenbemessungsgrundlage wird alljährlich entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung angepasst. Das reguläre, vorgezogene und hinausgeschobene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) aber auch als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden.

Anwartschaft

Durch die Zahlung von Beiträgen an die Bayerische Ärzteversorgung erwirbt das Mitglied ein Recht auf künftige Leistungen, deren Umfang von der bei Ruhegeldbeginn geltenden Satzung bestimmt wird. Das Versorgungswerk informiert seine Mitglieder zu Beginn eines Jahres über den aktuell erreichten Stand ihrer Anwartschaften und die Höhe der Dynamisierung. Darüber hinaus können Stand der Anwartschaft und Ruhegeldprognosen auch online über das Mitgliederportal BÄV24 (www.baev24.de) abgefragt werden.

Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke e. V. (ABV)

Die ABV ist der Dachverband der berufsständischen Versorgungswerke. Sie vertritt auf politischer Ebene deren Interessen und fördert den Informationsaustausch und die Abstimmung der Versorgungswerke untereinander. Ihr gehören derzeit 90 auf Landesrecht beruhende öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen („Versorgungswerke“) an.

Aufsicht

Die Bayerische Ärzteversorgung unterliegt der Rechts- und Versicherungsaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration. Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wirkt auf Grund der Staatsverträge bei der Rechtsaufsicht mit. Die Aufsichtsbehörde achtet insbesondere auf eine ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder sowie auf eine ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsbetriebs.