Wechsel des Versorgungswerkes

Im Regelfall kann eine Beitragsüberleitung an das neu zuständige Versorgungswerk beantragt werden, wenn die Berufstätigkeit vor Vollendung des 50. Lebensjahres in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Versorgungswerkes verlegt wird und noch nicht für mehr als 96 Monate Beiträge entrichtet wurden.

Die neu zuständige Versorgungseinrichtung stellt das Mitglied so, als seien die übergeleiteten Beiträge zum gleichen Zeitpunkt bei ihr geleistet worden.

Eine Beitragsüberleitung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen Antrag. Der erforderliche Antrag kann sowohl beim bisherigen als auch beim neuen berufsständischen Versorgungswerk gestellt werden. Ein Antragsformular steht im Downloadcenter sowie unter "Formulare" (siehe unten) zur Verfügung.

Die Antragsfrist beträgt grundsätzlich 6 Monate seit Beginn der Mitgliedschaft beim neu zuständigen Versorgungswerk.

Ohne Überleitung bleiben die eingezahlten Beiträge rentenwirksam beim bisher zuständigen Versorgungswerk.  Insoweit gelten weiterhin die Satzungsbestimmungen über die Versorgungsleistungen (auch über die Dynamisierung) und im Leistungsfall besteht Anspruch auf sowohl eine Rente vom bisherigen Versorgungswerk als auch vom neuen Versorgungswerk.