Mitglieder

Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung beginnt mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft kraft Gesetzes eingetreten oder die Voraussetzung für eine früher vollzogene Befreiung weggefallen sind.

(§ 18 der Satzung)

Von der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung ist ausgenommen, wer

  • die Mitgliedschaftsvoraussetzungen erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfüllt oder
  • als Berufsunfähiger eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung aufnimmt.

Von der Mitgliedschaft in der Bayerischen Ärzteversorgung ist ferner ausgenommen, wer am 31. Dezember 2004 nicht Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung war und vor dem 1. Januar 2005 sein 45. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt nicht für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die unter den Geltungsbereich der Verordnung 1408/71 (EWG) fallen, wenn vor der Aufnahme der Berufstätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung eine Berufstätigkeit oder ein Wohnsitz im Ausland vorlag.

(§ 16, § 91 g Abs. 1 der Satzung)

Auf Antrag werden von der Pflichtmitgliedschaft befreit

  • Beamte sowie Zeit- oder Berufssoldaten,
  • Wehrdienstleistende, sofern sie ihre berufliche Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ausschließlich zur Ableistung des Wehrdienstes aufnehmen.

Bei Wegfall eines Ausnahme- oder Befreiungsgrundes entsteht Pflichtmitgliedschaft, wenn alle Mitgliedschaftsvoraussetzungen erfüllt sind und kein neuer Ausnahmetatbestand vorliegt.

Eine gleichzeitig bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt nicht zur Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung.

(§ 17 der Satzung)

Die Pflichtmitgliedschaft endet, wenn die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Berufstätigkeit nachhaltig aufgegeben oder an einen Ort außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Versorgungswerkes verlegt wird.

(§ 19 der Satzung)

Nach dem Ende der Pflichtmitgliedschaft besteht die Wahl zwischen

  • der freiwilligen Weiterversicherung (freiwillige Mitgliedschaft) mit gleichen Rechten und Pflichten wie bei einer Pflichtmitgliedschaft (Ausnahme: Ein Recht auf freiwillige Weiterversicherung besteht nicht, wenn die Berufstätigkeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt wird und hierdurch Mitgliedschaft bei einem anderen berufsständischen Versorgungswerk entsteht),
  • Anwartschaftsberechtigung aus früherer Mitgliedschaft oder
  • ggf. Beitragsüberleitung zum regional neu zuständigen Versorgungswerk.

Derzeit bestehen Überleitungsabkommen mit deutschen ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Versorgungswerken; darüber hinaus mit der Europäischen Union und dem Europäischen Patentamt.

(§ 31 der Satzung)

Eine beendete Pflichtmitgliedschaft kann auf Antrag als freiwillige Mitgliedschaft mit den gleichen Rechten und Pflichten fortgesetzt werden, es sei denn, die Berufstätigkeit wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt und es entsteht hierdurch Mitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk. Die freiwillig fortgesetzte Mitgliedschaft endet

  • mit Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft,
  • durch Austrittserklärung des Mitglieds,
  • durch Kündigung der Bayerischen Ärzteversorgung im Falle des Zahlungsverzugs.

(§§ 19 ff der Satzung)

Aktueller Hinweis zum Befreiungsantrag 

Angestellt tätige Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung sind im Regelfall gleichzeitig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VI - SGB VI). Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt vom Beginn des Beschäftigungsverhältnisses an, wenn der  Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Eingang des Antrages bei der Bayerischen Ärzteversorgung an.

Mitglieder mit anrechnungsfähigen Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Bayerischen Ärzteversorgung bzw. vor einer Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, sollten sich bei der Deutschen Rentenversichung Bund oder bei deren örtlichen Auskunfts- und Beratungsstellen informieren, wie sich eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auswirken würde. Verbindliche Auskünfte zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung kann die Bayerische Ärzteversorgung nicht erteilen.

Eine Übertragung von zur gesetzlichen Rentenversicherung ordnungsgemäß geleisteten Beiträgen oder der Anwartschaften an die Bayerische Ärzteversorgung ist nicht möglich. Falls jedoch die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung vorliegen, können auf Antrag die an die gesetzliche Rentenversicherung entrichteten Arbeitnehmeranteile erstattet und, falls gewünscht, beim Versorgungswerk eingezahlt werden.

Beiträge

Selbständig tätige Mitglieder (z.B. in eigener Praxis Niedergelassene und Praxisvertreter) haben als Pflichtbeitrag 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der Deutschen Rentenversicherung Bund (2024: jährlich 90.600,00 EUR West bzw. 89.400,00 EUR Ost) und 7 % des Teils des reinen Berufseinkommens, der die Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund übersteigt, zu zahlen.

Reines Berufseinkommen ist der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ohne Veräußerungsgewinne im Sinne von § 18 Abs. 3 EStG. Im Einkommensteuerbescheid wird das reine Berufseinkommen unter der Position "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" ausgewiesen.

Für die Zeit ab der ersten Niederlassung in eigener Praxis bis zum Ablauf des zweiten darauf folgenden Kalenderjahres wird der Pflichtbeitrag auf 8 % des reinen Berufseinkommens ermäßigt.

(§ 22 der Satzung)

  • Angestellte mit Befreiung von der Versicherungspflicht

in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Ab dem Tag, ab welchem die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wirkt, sind die gleichen Beiträge an die Bayerische Ärzteversorgung zu zahlen, die ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. Das sind im Jahr 2024 18,6 % des Arbeitsentgeltes, höchstens jedoch 1.404,30 EUR (West) bzw. 1.385,70 EUR (Ost) monatlich (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil).

Mitglieder, die neben regelmäßigen Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis auch sonstige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielen, haben für diese nach Maßgabe von § 26 Abs. 1 der Satzung einen Pflichtbeitrag zu entrichten.

(§§ 23 ff der Satzung)

 

  • Angestellte ohne Befreiung von der Versicherungspflicht

in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI

Besteht eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und liegt eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung nicht vor, so ist an die Bayerische Ärzteversorgung der halbe Mindestbeitrag zu zahlen, der 2024 jährlich 1.051,20 EUR (West) bzw. 1.036,80 EUR (Ost) beträgt.

Mitglieder, die neben regelmäßigen Einkünften aus einem Angestelltenverhältnis auch sonstige Einkünfte aus selbständiger ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielen, haben für diese nach Maßgabe von § 26 Abs. 2 der Satzung einen Pflichtbeitrag zu entrichten.

(§§ 23 ff der Satzung)

Die Beitragspflicht zur Bayerischen Ärzteversorgung endet 

  • mit dem Ende des Kalendermonats, der der Einweisung des beantragten vorgezogenen Altersruhegeldes als Vollruhegeld (kein Teilruhegeld) vorausgeht, 
  • mit Erreichen der satzungsgemäßen Regelaltersgrenze, 
  • bei Hinausschieben des Altersruhegeldbeginns und Ausübung einer berufsbezogenen selbständigen Tätigkeit, 
  • mit Eintritt der Berufsunfähigkeit i. S. der Satzung, bei angestellten oder im Beamten- oder Soldatenverhältnis stehenden Mitgliedern mit dem Wegfall der Gehaltsbezüge (spätestens mit der Einweisung des BU-Ruhegeldes).

 

Die Beitragspflicht zur Bayerischen Ärzteversorgung besteht fort

  • während des Bezugs von vorgezogenem Altersruhegeld als Teilruhegeld (bei Ausübung einer berufsbezogenen Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der BÄV), 
  • während des Hinausschiebens des Ruhegeldbeginns, solange eine sozialversicherungspflichtige berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Freiwillige Mehrzahlungen können innerhalb des satzungsrechtlichen Rahmens auch nach dem Ende der Beitragspflicht entrichtet werden, bis zum Beginn einer vollen Versorgungsleistung.        

 

Zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt Ihre Beitragspflicht insbesondere dann, wenn Sie eine volle Altersrente (vorgezogen, regulär oder hinausgeschoben) von uns beziehen. Aus einer währenddessen ausgeübten Angestelltentätigkeit muss Ihr Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil an die gesetzliche Rentenversicherung abführen. Ihrem dortigen Versicherungskonto kann er nur zugutekommen, wenn Sie auf die Versicherungsfreiheit durch Erklärung gegenüber Ihrem Arbeitgeber verzichten und selbst den Arbeitnehmeranteil beitragen. Inwieweit dies v.a. nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch möglich und für Sie sinnvoll ist, erfragen Sie bitte bei der DRV.

Beamte und Soldaten müssen für die Dauer des Beamten- oder Soldatenverhältnisses keine Beiträge bezahlen. Das Ruhen der Beitragspflicht beginnt und endet mit dem Beginn und der Beendigung des Beamten- oder Soldatenverhältnisses.

(§ 28 der Satzung)

Für Stipendienbezüge fällt kein Pflichtbeitrag an.

(§ 28 der Satzung)

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Mitglieder, die von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld oder von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld beziehen, haben für diese Zeiten den Beitrag zu zahlen, der ohne diese Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wäre. Auf Antrag des Mitglieds werden diese Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung von der Agentur für Arbeit oder von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

(§ 24 der Satzung)

Die Beiträge zur Bayerischen Ärzteversorgung werden im Regelfall vom Arbeitgeber weitergezahlt oder vom Bund übernommen.

(§ 25 der Satzung)

Für Mitglieder, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des SGB XI pflegen oder bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Einrichtung einer Pflege Pflegeunterstützungsgeld beziehen, werden - ebenso wie für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung - die Beiträge zum Versorgungswerk von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Mitglieder sollten hierbei vor allem auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenvesicherung und auf eine Antragstellung bei der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse des Pflegebedürftigen achten. 

(§ 24 der Satzung, §§ 44, 44a SGB XI)

Über den Pflichtbeitrag hinaus können zur Erhöhung der Versorgungsanwartschaften freiwillige Mehrzahlungen (Höherversicherungsbeiträge) entrichtet werden, die grundsätzlich wie Pflichtbeiträge verrentet werden. Freiwillige Mehrzahlungen für ein Kalenderjahr sind bis zum Ende des darauf folgenden Jahres möglich. Die Summe von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen für ein Kalenderjahr wird begrenzt durch den allgemeinen Jahreshöchstbeitrag (2,5facher Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund). Der allgemeine Jahreshöchstbeitrag 2024 beträgt 42.120,00 EUR (West) bzw. 41.569,20 EUR (Ost).

Ab dem Kalenderjahr, welches der Vollendung des 55. Lebensjahres nachfolgt, fließen freiwillige Mehrzahlungen oberhalb der persönlichen Beitragsgrenze anteilig in die Verrentung ein.

(§ 27 der Satzung)

Mitglieder, die außerhalb des Geltungsbereichs des SGB VI Einkünfte aus ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielen, zahlen den Mindestbeitrag (ein Achtel des jeweiligen Höchstbeitrages der Deutschen Rentenversicherung Bund). Dieser beträgt in 2024 jährlich 2.102,40 EUR (West) bzw. 2.073,60 EUR (Ost).

(§ 22 der Satzung)

Hiervon unberührt bleibt die Beitragspflicht von angestellten Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind und von einem deutschen Arbeitgeber befristet zur Berufstätigkeit ins Ausland entsandt werden (Ausstrahlung gemäß § 4 SGB IV).

Beamte und Soldaten, die aus dem Dienstverhältnis ausscheiden und keinen Anspruch auf beamten-/soldatenrechtliche Versorgungsbezüge haben, werden auf Antrag statt bei der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung nachversichert. Der Antrag ist beim (früheren) Dienstherrn innerhalb eines Jahres seit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis zu stellen. Voraussetzung ist, dass die Mitgliedschaft kraft Gesetzes bei der Bayerischen Ärzteversorgung spätestens beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis begründet war oder innerhalb eines Jahres danach begründet wird. Im Rahmen der Nachversicherung zahlt der frühere Dienstherr an den zuständigen Versorgungsträger (berufsständisches Versorgungswerk oder gesetzliche Rentenversicherung) auf der Basis der beamten- bzw. soldatenrechtlichen Dienstbezüge - soweit sie die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen - den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, der bei einem Angestellten mit entsprechendem Verdienst angefallen wäre.

(§ 30 der Satzung)

Der Pflichthöchstbeitrag ist auf den 2,0fachen Höchstbeitrag der Deutschen Rentenversicherung Bund begrenzt. Dies sind in 2024 33.696,00 EUR (West) bzw. 33.256,80 EUR (Ost).

(§ 27 der Satzung)

Aufgrund der Vorschriften über die persönliche Beitragsgrenze können sich für Mitglieder, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Besonderheiten bezüglich des höchstmöglichen Pflichtbeitrages und der Verrentung von freiwilligen Mehrzahlungen ergeben. Hiervon betroffene Mitglieder werden rechtzeitig individuell informiert.

(§§ 27, 65 der Satzung)

Leistungen

Vorgezogenes Altersruhegeld

Das vorgezogene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld".

Mitglieder, die das 60. Lebensjahr (bzw. das 62. Lebensjahr bei erstmaligem Mitgliedschaftsbeginn nach dem 31.12.2011) vollendet haben, erhalten auf Antrag vorgezogenes Altersruhegeld.

Die Berufstätigkeit muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden.

Das vorgezogene Altersruhegeld errechnet sich in gleicher Weise wie das reguläre. Aus versicherungstechnischen Gründen wird jedoch die erworbene Anwartschaft gekürzt. Die je Monat des Vorziehens zu addierenden Abschlagsprozentsätze sind der Anlage zu § 38 Abs. 4 der Satzung zu entnehmen.

 

Anlage zu § 38 Abs. 4

(Abschläge beim vorgezogenen Altersruhegeld; §§ 35, 38, 42 Abs. 4, 91f Abs. 2 der Satzung)

Für das Vorziehen vom  auf das  Abschlag pro Monat
67. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,44 %
66. Lebensjahr 65. Lebensjahr 0,41 %
65. Lebensjahr 64. Lebensjahr 0,37 %
64. Lebensjahr 63. Lebensjahr 0,35 %
63. Lebensjahr 62. Lebensjahr 0,33 %
62. Lebensjahr 61. Lebensjahr 0,31 %
61. Lebensjahr 60. Lebensjahr 0,30 %

 

Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular abrufen.

Sie beziehen bereits Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular für das volle vorgezogene Altersruhegeld abrufen.

 

Reguläres Altersruhegeld / Hinausschieben des Ruhegeldbeginns

Das reguläre Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld". 

Zudem können Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach den 31.12.2014 beginnt, den Ruhegeldbeginn auf Antrag hinausschieben. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter "Hinausgeschobenes Altersruhegeld".

Anspruch auf Altersruhegeld hat ein Mitglied, das die Regelaltersgrenze erreicht hat. Wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung wird diese für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1963 schrittweise angehoben. Für vor 1947 Geborene ist die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, für nach 1963 Geborene mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Das reguläre Altersruhegeld wird vom Ersten des Monats an gezahlt, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt.

Die Berufstätigkeit muss dabei weder eingestellt noch eingeschränkt werden.

Die Höhe des Altersruhegeldes wird bestimmt von der Höhe der geleisteten Beiträge und dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung. Die Einzahlungen pro Kalenderjahr werden in das Verhältnis zu der Punktbemessungsgröße in diesem Kalenderjahr gesetzt und so in einen Punktwert umgerechnet. Aus der Summe aller Punktwerte resultiert ein Prozentsatz, der im Jahr der Renteneinweisung mit der so genannten Rentenbemessungsgrundlage multipliziert wird, woraus sich das einzuweisende jährliche Ruhegeld ergibt. Die Rentenbemessungsgrundlage wird alljährlich entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung der Bayerischen Ärzteversorgung angepasst (Dynamisierung).

(§§ 35, 38, 91i der Satzung)

Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten die Erklärung zur Einweisung des regulären Altersruhegeldes oder den Antrag auf das Hinausschieben des Ruhegeldbeginns abrufen.

Sie beziehen bereits vorgezogenes Altersruhegeld als Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten die Erklärung zur Einweisung des vollen regulären Altersruhegeldes oder den Antrag auf das Hinausschieben des Ruhegeldbeginns abrufen.

 

Hinausgeschobenes Altersruhegeld

Das hinausgeschobene Altersruhegeld kann als Vollruhegeld (100 %) oder als Teilruhegeld in Höhe von 30, 50 oder 70 % der bis zum Beginn des Ruhegeldes erworbenen Anwartschaften in Anspruch genommen werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt "Teilruhegeld" sowie im Merkblatt "Ruhegeldaufschub".

Mitglieder, deren reguläres Altersruhegeld nach dem 31.12.2014 beginnt, können auf Antrag den Ruhegeldbeginn hinausschieben.

Die Berufstätigkeit kann dabei, muss aber nicht, fortgeführt werden. Eine Beitragspflicht besteht in der Aufschubphase nur bei sozialversicherungspflichtigen Tätigkeiten, im Übrigen können freiwillige Mehrzahlungen bis zum Jahreshöchstbeitrag entrichtet werden. Aus versicherungsmathematischen Gründen können jedoch alle in der Aufschubphase geleisteten Beiträge nur anteilig in die Verrentung einfließen.

Das hinausgeschobene Altersruhegeld wird dann nach einem während der Aufschubphase zu stellenden Antrag, spätestens jedoch ab dem Ersten des Monats, der der Vollendung des 72. Lebensjahres folgt, gezahlt. Das hinausgeschobene Altersruhegeld berechnet sich wie das reguläre Altersruhegeld. Hinzu kommen Zuschläge für jeden Monat des Aufschiebens des Ruhegeldbeginns. Diese sind der Anlage zu § 38 Abs. 5 der Satzung zu entnehmen.

Anlage zu § 38 Abs. 5

(Zuschläge beim hinausgeschobenen Altersruhegeld; §§ 38, 42 Abs. 3 und 4, 91f Abs. 3 der Satzung)

Für das Hinausschieben vom  auf das Zuschlag pro Monat
65. Lebensjahr 66. Lebensjahr 0,42 %
66. Lebensjahr 67. Lebensjahr 0,44 %
67. Lebensjahr 68. Lebensjahr 0,45 %
68. Lebensjahr 69. Lebensjahr 0,46 %
69. Lebensjahr 70. Lebensjahr 0,47 %
70. Lebensjahr 71. Lebensjahr 0,49 %
71. Lebensjahr 72. Lebensjahr 0,50 %

 

Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular abrufen.

Sie beziehen bereits Teilruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular für das volle hinausgeschobene Altersruhegeld abrufen.

 

 

Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung seines Berufes unfähig ist. Die Berufsunfähigkeit ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch von der Bayerischen Ärzteversorgung zu benennende Ärzte bleibt vorbehalten.

Dieses Ruhegeld wird auf Antrag gewährt. Bei dauernder Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch grundsätzlich mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit entsteht der Anspruch für nicht selbständig tätige Mitglieder grundsätzlich mit Einstellung der Gehaltszahlung, frühestens nach Ablauf des vierten Monats, spätestens nach Ablauf von 26 Wochen, bei allen anderen Mitgliedern nach Ablauf von 26 Wochen seit Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit berechnet sich grundsätzlich nach den eingezahlten Beiträgen. Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird stets als Vollruhegeld gewährt. Ein Teilruhegeld ist bei diesem Ruhegeld nicht möglich. Der Berechnungsmodus entspricht dem für das Altersruhegeld. Daneben gibt es jedoch Besonderheiten: 

  • Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit wird auf ein vorgezogenes Altersruhegeld bei Vollendung des 63. Lebensjahres mit dem entsprechenden versicherungsmathematischen Abschlag begrenzt.
  • Es werden nicht nur die tatsächlich gezahlten Beiträge verrentet. Vielmehr wird aus den maßgeblichen gezahlten individuellen Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen der individuelle Jahresdurchschnittsbeitrag ermittelt; dieser wird als fiktiver Jahresbeitrag für die Zeit zwischen dem Ruhegeldbeginn und der Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde gelegt und ebenfalls verrentet (Zurechnung). 

Für die Berechnung der Zurechnung und der Mindestversorgungsleistung bei Berufsunfähigkeit kann es von Bedeutung sein, wenn bei anderen berufsständischen Versorgungswerken oder ausländischen Versorgungsträgern Versorgungsanrechte bestehen.

Das Mindestruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt im Jahre 2024 monatlich 1.779,79 EUR, wenn der Ruhegeldbeginn in die ersten fünf Jahre nach dem Hochschulabschluss fällt und überwiegend eine Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt wurde. Ferner muss insbesondere die rechtzeitige Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten der Bayerischen Ärzteversorgung zu Beginn der Mitgliedschaft vorliegen.

(§§ 36, 39, 40 der Satzung)

Sie beziehen noch kein Ruhegeld von der Bayerischen Ärzteversorgung und möchten das Antragsformular abrufen.

 

Kindergeld

Die Empfänger von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit haben Anspruch auf Kindergeld für jedes Kind. Das Kindergeld beträgt 10 % des Ruhegeldes. Das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt.

(§ 41 der Satzung)

Witwen- oder Witwergeld

Der überlebende Eheteil eines Mitgliedes erhält 60 % des dem Mitglied zustehenden Ruhegeldes. Eigenes Einkommen des überlebenden Eheteils wird dabei nicht angerechnet. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich.

(§§ 46 ff und 53 der Satzung)

 

Waisengeld

Anspruch auf Waisengeld haben nach dem Tod des Mitgliedes dessen Kinder. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 33 1/3 % des dem Mitglied zustehenden Ruhegeldes. Das Waisengeld wird gewährt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet.

(§§ 47 ff der Satzung)

 

Abfindung bei Wiederheirat

Der versorgungsberechtigte Eheteil eines Mitgliedes erhält im Falle seiner Wiederverheiratung auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60fachen Witwen- oder Witwergeldbetrages, der für den Monat der Wiederverheiratung gezahlt wird. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten sowie die (erneute) Begründung einer Lebenspartnerschaft einer Wiederverheiratung gleich.

(§§ 50 und 53 der Satzung)

 

  • Haben Sie Fragen hierzu oder wollen einen Antrag stellen, dann nehmen sie bitte Kontakt mit uns auf.

Unterhaltsbeiträge an nicht anspruchsberechtigte Ehegatten des verstorbenen Mitglieds

Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann die Bayerische Ärzteversorgung dem überlebenden Eheteil, der keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, einen Unterhaltsbeitrag gewähren, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat. Zeiten einer gleichzeitig bestehenden anderweitigen Ehe bleiben außer Ansatz. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich.

(§§ 51 und 53 der Satzung)

 

Unterhaltsbeiträge für Kinder bei Berufsausbildung sowie für Kinder oder an Waisen bei dauernder Erwerbsunfähigkeit

Für Kinder kann ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden,

  • bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetz oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten;
  • im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit.

Ab dem Jahr 2015 kann ein Unterhaltsbeitrag nur noch Empfängern von Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit gezahlt werden. Bis dahin eingewiesene Leistungen für Kinder werden allerdings in jedem Fall bis zum Anspruchsende weitergezahlt.

(§§ 51 Abs. 4, 91 j der Satzung)

Waisen kann im Falle dauernder Erwerbsunfähigkeit ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes gewährt werden.

(§ 51 Abs. 3 der Satzung)

 

Beihilfen für Rehabilitationsmaßnahmen

Im Rahmen des Rehabilitationsstatuts der Bayerischen Ärzteversorgung können Mitgliedern Zuschüsse für Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Berufsfähigkeit gewährt werden.

(§§ 34, 51 der Satzung)

 

Härteausgleich

Sofern sich in einzelnen, eigens aufgeführten Fällen eine besondere Härte ergibt, kann durch einen Ausgleich abgeholfen werden; insbesondere können freiwillige, stets widerrufliche laufende oder einmalige Leistungen gewährt werden.

(§ 34 der Satzung)

Haben Sie Fragen hierzu oder wollen einen Antrag stellen, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.