Plattform für die Zusammenarbeit der Gremienmitglieder
Online-Portal der Bayerischen Ärzteversorgung
Einige Mitglieder fragen sich, warum die Höhe der jährlichen Beiträge nach Vollendung des 55. Lebensjahres begrenzt ist, obwohl die finanzielle Ausstattung gerade in dieser Lebensphase höhere Beitragszahlungen zuließe. Die Grund hierfür liegt im Finanzierungssystem des Versorgungswerkes, das eine altersunabhängige Verrentung gewährleistet. Das bedeutet aber auch, dass Beiträge, die in der Phase vor dem Renteneintritt gezahlt werden, eine systembedingt höhere Beitragseffizienz haben. Um die Solidargemeinschaft vor einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung zu schützen, wurde daher der Zeitraum ab Vollendung des dem 55. Lebensjahr folgenden Kalenderjahres mit einer persönlichen Beitragsgrenze versehen. Deren Höhe kann im Vorfeld jedoch über freiwillige Mehrzahlungen beeinflusst werden.
Die persönliche Beitragsgrenze errechnet sich grundsätzlich aus den Beitragszahlungen zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen zu den in diesem Zeitraum geltenden allgemeinen Jahreshöchstbeiträgen.
Sobald die persönliche Beitragsgrenze gilt, sind freiwillige Mehrzahlungen zusätzlich zum Pflichtbeitrag zwar weiterhin bis zum allgemeinen Jahreshöchstbeitrag möglich. Soweit diese freiwilligen Mehrzahlungen jedoch über der persönlichen Beitragsgrenze liegen, fließen mit einem vom Alter im Jahr der Einzahlung abhängigen Anteil in die Verrentung ein. Da die Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebener unmittelbar von der Höhe der Einzahlungen abhängt, kommt der persönlichen Beitragsgrenze daher für den Aufbau einer ausreichenden Versorgung wesentliche Bedeutung zu.
Über zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen kann die persönliche Beitragsgrenze angehoben werden. Es ist daher ratsam – soweit möglich – frühzeitig höhere Einzahlungen vorzunehmen. Welche Möglichkeiten sich in Ihrer individuellen Situation ganz konkret bieten, besprechen Sie am besten mit unseren Mitarbeitern.
Grundsätzlich werden die Pflichtbeiträge von angestellten Mitgliedern nicht limitiert.
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