Persönliche Beitragsgrenze

Die persönliche Beitragsgrenze errechnet sich grundsätzlich aus den Beitragszahlungen zwischen dem 50. und 55. Lebensjahr. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Mehrzahlungen zu den in diesem Zeitraum geltenden allgemeinen Jahreshöchstbeiträgen.

Sobald die persönliche Beitragsgrenze gilt, sind freiwillige Mehrzahlungen zusätzlich zum Pflichtbeitrag zwar weiterhin bis zum allgemeinen Jahreshöchstbeitrag möglich. Soweit diese freiwilligen Mehrzahlungen jedoch über der persönlichen Beitragsgrenze liegen, fließen mit einem vom Alter im Jahr der Einzahlung abhängigen Anteil in die Verrentung ein. Da die Versorgung der Mitglieder und deren Hinterbliebener unmittelbar von der Höhe der Einzahlungen abhängt, kommt der persönlichen Beitragsgrenze daher für den Aufbau einer ausreichenden Versorgung wesentliche Bedeutung zu.

Über zusätzliche freiwillige Mehrzahlungen kann die persönliche Beitragsgrenze angehoben werden. Es ist daher ratsam – soweit möglich – frühzeitig höhere Einzahlungen vorzunehmen. Welche Möglichkeiten sich in Ihrer individuellen Situation ganz konkret bieten, besprechen Sie am besten mit unseren Mitarbeitern.

Grundsätzlich werden die Pflichtbeiträge von angestellten Mitgliedern nicht limitiert.