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Online-Portal der Bayerischen Ärzteversorgung
Die Versorgungsleistungen der Bayerischen Ärzteversorgung führen grundsätzlich zu keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Als Versorgungsempfänger der Bayerischen Ärzteversorgung müssen Sie daher grundsätzlich selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz im Krankheits- und Pflegefall Sorge tragen (z.B. durch Abschluss einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung oder durch eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung). Wenn Sie jedoch neben der Versorgungsleistung aus der Bayerischen Ärzteversorgung noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, sind Sie unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Im Folgenden möchten wir Antworten zu den im Zusammenhang mit unseren Versorgungsleistungen und der KVdR am häufigsten gestellten Fragen geben, wobei rechtsverbindliche Auskünfte hierzu nur durch die zuständige Krankenkasse bzw. die gesetzlichen Rentenversicherungsträger erteilt werden können. Ergänzend wird auf die ausführliche Beschreibung der Deutschen Rentenversicherung zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) verwiesen.
Um in der KVdR versichert zu sein, muss man (zumindest auch) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Werden ausschließlich Ruhegelder von berufsständischen Versorgungswerken bezogen (in der Terminologie des SGB heißen diese „Versorgungsbezüge“), sind die Voraussetzungen für die KVdR, also die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner, nicht erfüllt.
Wenn eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, kommt als weitere Voraussetzung für eine Versicherung bei der KVdR hinzu: Während des Berufslebens muss man überwiegend in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein, und zwar zu 9/10 in der zweiten Hälfte. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung gehandelt hat.
Eine freiwillige Versicherung in der KVdR gibt es in diesem Sinne nicht. Ist keine der beiden Voraussetzungen erfüllt, ist man im Ruhestand auch nicht in der KVdR versichert, sondern hat sich um eine „normale“ freiwillige Versicherung in einer Kasse zu kümmern. Es sei denn, es liegt bereits eine private Krankenversicherung vor.
Aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, den Versorgungsbezügen (also Ruhegeldern aus berufs-ständischen Versorgungswerken oder Betriebsrenten) und Einkünften aus selbständiger Tätigkeit (so vorhanden). Aber: Immer nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung.
Zugrunde gelegt wird hier die „gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit“, das können neben den oben genannten Einkünften insbesondere auch Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sein. Aber: Auch hier nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Hier gilt die Beitragsregelung des jeweiligen privaten Unternehmens.
Der Beitragssatz richtet sich nach der Art der Einnahmen.
Versorgungsbezüge/
Arbeitseinkommen
Freiwillige Versicherung
in einer Kasse
Nein, dieser folgt aus der Berufsbiographie und hängt also vor allem davon ab, ob man während dieser gesetzlich renten- und krankenversichert war.
Dabei darf aber nicht vergessen werden: Den unterschiedlichen Vor- und Nachteilen bei der Krankenversicherung im Rentenalter stehen die Vor- und Nachteile während der Aktivenzeit gegenüber. Die berufsständische Versorgung bietet hier gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung ein grundsätzlich besseres Leistungsspektrum und höheres Versorgungsniveau. Entsprechendes kann für private Krankenversicherungen im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung der Fall sein. Auch ist immer zu beachten, dass die gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen eine übermäßige Belastung im Einzelfall verhindern.
Die berufsständischen Versorgungswerke konzentrieren ihre Versorgungsaufwendungen auf Leistungsschwer-punkte mit der Folge, dass sie vergleichbare Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel übertreffen. Die Bayerische Ärzteversorgung kennt auch keine Wartezeit als Anspruchsvoraussetzung für Versorgungsleistungen. Folgerichtig zahlen die Versorgungswerke auch keine versicherungsfremden Leistungen, wie z.B. Zuschüsse zu den Beiträgen der Versorgungsempfänger für eine Krankenversicherung. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sind derartige Zuschüsse auch eine versicherungsfremde Leistung, sie werden aber zum großen Teil durch Staatszuschüsse wieder aufgefangen, welche die berufsständischen Versorgungswerke in Deutschland nicht bekommen. Vielmehr sind diese voll eigenfinanziert, damit wären die Mittel für solche versicherungsfremden Leistungen durch die Solidargemeinschaft aufzubringen, was zu Lasten der Verrentung und damit des Leistungsniveaus aller Mitglieder gehen würde.
Nähere Auskünfte hierzu kann Ihnen zuständigkeitshalber die Deutsche Rentenversicherung Bund oder eine ihrer Auskunfts- und Beratungsstellen erteilen. Dort ist auch ein umfangreiches Merkblatt zum Thema verfügbar.
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