Meldung

10.01.2025

Verfahren zur Befreiung berufsständisch Versorgter – Information des Arbeitgebers

Im elektronischen Befreiungsverfahren hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 5 SGB VI zum 1. Januar 2025 eine elektronische Information an den Arbeitgeber über das Ergebnis der Entscheidung vorgesehen. Wie die gesetzliche Rentenversicherung zum Jahresende 2024 mitgeteilt hat, ist eine fristgerechte Umsetzung der Vorgabe jedoch nicht möglich. Es werde, so heißt es in der Mitteilung, gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) nach Lösungen gesucht. Ein erstes Gespräch sei für Februar 2025 vorgesehen. Angaben zum weiteren Zeithorizont seien aktuell aber noch nicht möglich. Die Rückmeldungen an den Arbeitgeber müssen daher zunächst weiterhin in Papierform durch den Antragsteller erfolgen.

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