Meldung

15.03.2023

Auszahlung einer Energiepreispauschale

Das dritte Entlastungspaket der Bundesregierung sieht unter anderem eine aus Steuermitteln finanzierte sog. Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro vor. Die einkommenssteuerpflichtige Einmalzahlung haben insbesondere Rentnerinnen und Rentner erhalten, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung hatten und ihren Wohnsitz im Inland hielten. Die Auszahlung erfolgte automatisch ohne Antragstellung durch die jeweilige Rentenzahlstelle im Dezember 2022.

Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke sind nicht anspruchsberechtigt (vgl. § 1 Abs. 2 Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz (RentEPPG)). 

Der Vorsitzende des Landesausschusses der Bayerischen Ärzteversorgung, Herr Dr. Gerald Quitterer, hat sich gemeinsam mit den Vorsitzenden aller weiteren bayerischen berufsständischen Versorgungswerke bereits im Gesetzgebungsverfahren an die Politik und Ministerien, namentlich an den Ministerpräsidenten Dr. Markus Söder sowie den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration, Joachim Herrmann, gewandt. Hieraufhin hatte Herr Staatsminister Herrmann seine Unterstützung signalisiert. Auch die Arbeits- und Sozialminister-Konferenz der Bundesländer hatte sich einstimmig dafür ausgesprochen, dass die sog. Energiepreispauschale auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern berufsständischer Versorgungswerke zu Gute kommen sollte. Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungswerke (ABV) - unsere Interessenvertretung auf Bundesebene – stand von Beginn der Diskussionen an in engem Kontakt mit der Politik, den zuständigen Bundesministerien sowie den Landesregierungen weiterer Bundesländer. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen traten dennoch im November 2022 in Kraft.

Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke haben keinen Anspruch auf Auszahlung der Energiepreispauschale.

 

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