Meldung

16.07.2021

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Am 19. Mai 2021 wurden zwei Verfahren am Bundesfinanzhof (BFH) mündlich verhandelt, in denen die Kläger jeweils eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung ihrer Renten geltend machen. Hintergrund ist die seit 2005 laufende schrittweise Umstellung der Rentenbesteuerung von der bis dahin geltenden „vorgelagerten“ Besteuerung auf die „nachgelagerte Besteuerung“. Entsprechend werden Renten (auch von berufsständischen Versorgungseinrichtungen) ab 2040 wie die Pensionen von Beamten bei der Auszahlung voll versteuert.

Der Bundesfinanzhof hat in den zwei Einzelfällen eine solche Doppelbesteuerung geprüft und im Ergebnis abgelehnt. Die Richter haben allerdings festgestellt, dass der Grundfreibetrag bei der Berechnung der späteren Rente nicht angerechnet werden darf, genauso wenig wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das Gericht hat im Urteil zudem Änderungen angemahnt und aufgezeigt, dass gerade die künftigen Rentnerjahrgänge zunehmend von einer Doppelbesteuerung bedroht sind. Vor diesem Hintergrund ist heute schon absehbar, dass es nach der Bundestagswahl zu Anpassungen bei der Rentenbesteuerung kommen wird.

Auf Grund von gesetzlichen Regelungen darf die Bayerische Ärzteversorgung nicht steuerberatend tätig sein. Zudem ist die Frage nach einer Doppelbesteuerung abhängig von den individuellen Verhältnissen unserer Mitglieder. Entsprechend kann es im Einzelfall sinnvoll sein, sich steuerlich beraten zu lassen.

Die Urteile (Aktenzeichen: X R 20/19 und X R 33/19) im Wortlaut finden Sie auf den Seiten des Bundesfinanzhofs:

zurück