Meldung

11.10.2021

Satzungsänderungen beschlossen

Der Landesausschuss der Bayerischen Ärzteversorgung (BÄV) hat am 9. Oktober 2021 einige Satzungsänderungen zum 1. Januar 2022 beschlossen, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.

Ein zentraler Punkt der Satzungsänderungen sind Regelungen zur Durchführung von virtuellen oder hybriden Sitzungen als Ton- oder Ton- und Bildkonferenz in begründeten Ausnahmefällen (§§ 9, 10 der Satzung (d. S.)). Diese Neuregelungen waren notwendige Konsequenz aus den während der Corona-Pandemie gesammelten Erfahrungen, in der viele Prozesse ad hoc auf virtuelle Beine gestellt werden mussten. Durch die Satzungsänderung wird die Handlungs- und Beschlussfähigkeit des Landesausschusses bzw. des Verwaltungsausschusses der BÄV insbesondere im Katastrophenfall, bei behördlichen Kontakt- oder Bewegungseinschränkungen oder dringenden Angelegenheiten auch bei physischer Anwesenheit der Sitzungsteilnehmer an unterschiedlichen Orten rechtlich gewährleistet. Entsprechende Anpassungen wurden parallel in den Geschäftsordnungen des Landesausschusses sowie des Verwaltungsausschusses der BÄV vorgenommen.

Weitere Satzungsänderungen betreffen einige Antragsverfahren, die bisher der Schriftform (§ 126 BGB) bedurften, was bedeutete, dass die betroffenen Anträge eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet und im Original eingereicht werden mussten. Im Sinne einer weiter fortschreitenden Digitalisierung sowie der Entwicklung moderner Kommunikationsmöglichkeiten wurde das Schriftformerfordernis nun in den meisten Fällen durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt. So kann zukünftig der Antrag auf Einweisung des vorgezogenen Altersruhegelds, auf Teilruhegeld, auf Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit (§ 43 d. S.) sowie der Antrag auf Hinausschieben des Ruhegeldbeginns (§ 42 d. S.) bzw. Einweisung des hinausgeschobenen Altersruhegelds (§ 43 d. S.) auch durch (Computer-) Fax oder E-Mail gestellt werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass aus Sicherheitsgründen und zum Schutz Ihrer Daten für Adress- oder Bankverbindungsänderungen nach wie vor Ihre Unterschrift erforderlich ist.

Im Bereich des Beitragsrechts der BÄV wurden zwei Satzungsänderungen beschlossen, die zum einen Notärzte im Rettungsdienst in Nebentätigkeit und zum anderen Mitglieder betreffen, die sowohl einer angestellten als auch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Für Mitglieder der BÄV, die einer Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst neben einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt bzw. Arzt in privater Niederlassung nachgehen, besteht ab 1. Januar 2022 generell Beitragsfreiheit für die notärztliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 4 d. S. n. F.). Diese Anpassung erfolgt in Angleichung an die mit Wirkung vom 11. April 2017 in Kraft getretene Regelung in § 23 c Abs. 2 SGB IV. Dahinter steht die sozialpolitische Zielsetzung, das nebenberufliche Engagement von Ärzten im Rettungsdienst zu erleichtern und die notärztliche Versorgung vor allem in ländlichen Regionen sicherzustellen. Angestellte Notärzte im Rettungsdienst waren bereits seit dem Jahr 2017 in der BÄV als Folge der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragsfrei gestellt, nun sind dies auch die freiberuflichen unter den genannten Voraussetzungen. Bitte teilen Sie uns ausdrücklich im Zuge der jährlichen Einkommensabfrage mit, wenn Sie Einnahmen als Notarzt im Rettungsdienst haben, da die Umstellung nicht automatisiert erfolgen kann.

Mitglieder, die sowohl über beitragspflichtige Einnahmen aus Angestelltentätigkeit als auch aus selbständiger Tätigkeit verfügen, fielen bislang beitragsrechtlich unter die Anwendung der sog. Vergleichsberechnung (Beitrag aus Nebeneinnahmen von Angestellten, § 26 d. S. a. F.). Diese Satzungsregelung stammt aus dem Jahr 1971, betrifft nur noch relativ wenige Mitglieder und sollte durch Statuierung einer Beitragspflicht für Nebeneinnahmen von angestellten Chefärzten deren Besserstellung gegenüber den niedergelassenen Ärzten vermeiden, aber auch deren Schlechterstellung durch Ausgleichen der damals weit auseinanderliegenden Beitragssätze (7% für Selbständige, 17 % für Angestellte). Diese Rahmenbedingungen haben sich zwischenzeitlich stark geändert. Die heutige Anwendung der sog. Vergleichsberechnung führt daher oftmals zu ungerechtfertigt erscheinenden Ergebnissen. Vor diesem Hintergrund wird § 26 d. S. mit Wirkung zum 1. Januar 2022 ersatzlos aufgehoben. Dies bedeutet, dass grundsätzlich ab dem Beitragsjahr 2022 ein jeweils getrennt zu betrachtender Beitrag aus der Angestelltentätigkeit (§ 23 d. S.) sowie aus der selbständigen Tätigkeit (§ 22 d. S.) anfällt. Für Mitglieder, die zum 31. Dezember 2021 der BÄV angehören, besteht jedoch die Möglichkeit, für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, also für die Beitragsjahre 2022 und 2023, auf Antrag die bisher gewährte Beitragsreduzierung für die selbständige Tätigkeit in Anspruch zu nehmen (§ 91 h Abs. 3 d. S. n. F.). Vor Antragstellung gilt es jedoch zu beachten, dass höhere Beitragszahlungen zu höheren Rentenanwartschaften führen und Mitglieder so Ihre Altersvorsorge – unabhängig von der Möglichkeit der Leistung freiwilliger Mehrzahlungen – weiter ausbauen können.

Abschließend wurden nach turnusgemäßer Überprüfung Anpassungen der Tabellenwerte der Satzung an die aktuellen versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen vorgenommen. 

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