Meldung

30.12.2021

Anpassungen zum Jahreswechsel

Jetzt brechen sie wieder an, die Tage des Übergangs, die im Volksmund gerne „zwischen den Jahren“ bezeichnet werden. Mit dem letzten Jahr schließen wir langsam ab, das neue hat indes noch nicht begonnen. Diese Zeitspanne gilt als Phase der Besinnung und des Ausblicks auf die Zukunft. Auch im Hinblick auf die Bayerische Ärzteversorgung wollen wir bereits jetzt über Änderungen zum Jahresanfang informieren. 

Die durch das SARS-CoV-2-Virus erzwungenen Bedingungen erforderten eine Anpassung der der Satzung. Mit der Ergänzung rechtlicher Bestimmungen zur Durchführung von virtuellen und hybriden Sitzungen wird es den Selbstverwaltungsgremien künftig erleichtert, bei einer angespannten Infektionslage sowie bei anderen schwerwiegenden Krisensituationen langfristig handlungsfähig zu bleiben. Weitere Satzungsänderungen betreffen einige Antragsverfahren, die bisher der Schriftform bedurften. Im Sinne einer fortschreitenden Digitalisierung sowie der Entwicklung moderner Kommunikationsmöglichkeiten wurde das Schriftformerfordernis nun in den meisten Fällen durch die Textform (§ 126b BGB) ersetzt. Im Bereich des Beitragsrechts der Bayerischen Ärzteversorgung wurden zwei Satzungsänderungen beschlossen, die zum einen Notärzte im Rettungsdienst in Nebentätigkeit und zum anderen Mitglieder betreffen, die sowohl einer angestellten als auch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgehen. Die Satzung des Versorgungswerkes – gültig ab 1. Januar 2022 –  kann hier heruntergeladen werden. 

Mit dem Start ins neue Jahr ändern sich darüber hinaus auch einige bedeutsame Kenngrößen:

Selbständige

Der Pflichtbeitrag von Selbständigen beträgt 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung Bund und 7 % der darüberhinausgehenden Einkommensteile. Für das Jahr der ersten Niederlassung in eigener Praxis und die darauffolgenden zwei Kalenderjahre gilt ein Beitragssatz von 8 %.

Angestellte

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben zur Bayerischen Ärzteversorgung als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind im Jahr 2022 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 7.050 EUR und mehr beträgt der höchste Pflichtbeitrag monatlich 1.311,30 EUR. Die Mitglieder haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Hälfte dieses Beitrags (§ 172a SGB VI).

Steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die im Jahr 2022 entrichteten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/ West gekoppelt ist (aufgerundet 24,7 % von 103.800 EUR), beträgt im Jahr 2022 25.639 EUR. Im Jahr 2021 lag der Höchstbetrag bei 25.787 EUR. Gleichzeitig steigt allerdings der abzugsfähige Teil der Beiträge von bisher 92 % im Jahr 2021 auf 94 % im Jahr 2022. Das heißt: Alleinstehende können im Jahr 2022 24.101 EUR und Zusammenveranlagte 48.202 EUR steuerlich geltend machen. In den nachfolgenden Jahren steigt der abzugsfähige Prozentsatz jährlich um zwei Prozentpunkte an, so dass ab dem Jahr 2025 100 % der Beitragszahlungen, entsprechend der jeweils geltenden Höchstbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung, einkommensteuerrechtlich geltend gemacht werden können. Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte

Mit dem Anstieg des Prozentsatzes der steuerlich abziehbaren Beiträge zur Altersvorsorge steigt nach der aktuell geltenden Rechtslage auch der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte. Beginnt der Bezug von Versorgungsleistungen im Jahr 2022, liegt die Höhe des Umfangs der Steuerpflicht bei 82 %. Im Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Rentenanteil 100 % betragen. 

Dynamisierung

Die Ertragslage des Versorgungswerkes ermöglicht eine 1 %-Erhöhung der Anwartschaften der aktiven Mitglieder und aller eingewiesenen Versorgungsleistungen zum 1. Januar 2022. Dies bedeutet keine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, da sowohl die Ausgangsverrentung als auch die Gesamtverrentung des Versorgungswerkes systembedingt höher ist, weil die künftige Verzinsung der Kapitalanlagen hier bereits von Anfang an eingerechnet ist. 

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