Meldung

02.01.2023

Neue Werte zum Jahreswechsel

Ein neues Jahr liegt vor uns: Insgesamt 365 Tage, 8.760 Stunden und 525.600 Minuten. Was werden die kommenden Tage, Wochen und Monate für uns bringen? Eine spannende, ja aufregende Frage.

Schon Immanuel Kant empfiehlt: „Der Himmel hat den Menschen als Gegengewicht zu den vielen Mühseligkeiten des Lebens drei Dinge gegeben: die Hoffnung, den Schlaf und das Lachen.“ Auch im neuen Jahr wird das Eine besser und das Andere schlechter gelingen. Dass die Gesamtbilanz für unser Versorgungswerk unter dem Strich wieder gut aussieht, dafür wollen wir uns alle gemeinsam einsetzen.

Mit dem Start ins neue Jahr ändern sich auch einige Kenngrößen, die wir im Folgenden zusammengestellt haben: 

Selbständige

Der Pflichtbeitrag von Selbständigen beträgt 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur BBG der DRV und 7 % der darüber hinausgehenden Einkommensteile. Für das Jahr der ersten Niederlassung in eigener Praxis und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre gilt ein Beitragssatz von 8 %.

Angestellte

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben zur BÄV als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind im Jahr 2023 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur BBG. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 7.300 EUR und mehr beträgt der höchste Pflichtbeitrag monatlich 1.357,80 EUR. Die Mitglieder haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Hälfte dieses Beitrags (§ 172a SGB VI).

Steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

Der bisher erst für das Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen wird mit dem Jahressteuergesetz (JStG 2022) auf das Veranlagungsjahr 2023 vorgezogen (Ergänzung des § 10 Abs. 3 S. 6 EStG). Danach erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen um 4 Prozentpunkte auf 100 % des Höchstbeitrags zur knappschaftlichen Rentenversicherung West. Davon profitieren auch die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, denn ihre Beitragszahlungen sind im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig. Die mit dem Jahressteuergesetz vollzogene Anpassung des Sonderausgabenabzugs soll in einem ersten Schritt dazu beitragen, langfristig eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Die wirksamen Höchstbeträge liegen damit bei 26.528 EUR (53.056 EUR bei zusammenveranlagten Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern). Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt.

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte

Beginnt der Bezug von Versorgungsleistungen im Jahr 2023, liegt die Höhe des Umfangs der Steuerpflicht bei 83 %. Im Jahr 2040 wird der steuerpflichtige Rentenanteil 100 % betragen.

Dynamisierung

Die Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen werden zum 01.01.2023 um 1 % erhöht. Dies bedeutet keine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, da sowohl die Ausgangsverrentung als auch die Gesamtverrentung des Versorgungswerkes systembedingt höher ist. 

 

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