Meldung

02.01.2024

Auf ein Neues - Kenngrößen 2024

Der große Dichter Johann Wolfgang von Goethe hat zum Jahreswechsel einmal gesagt: „Das neue Jahr sieht mich freundlich an, und ich lasse das alte mit seinem Sonnenschein und Wolken ruhig hinter mir.“ In diesem Sinne sollten wir zuversichtlich in das Jahr 2024 gehen.  

Der 1. Januar ist ein besonderes Datum. Nicht nur, weil es der erste Tag in jedem Jahr ist, sondern auch, weil dann häufig neue Gesetze und Regelungen in Kraft treten. Einige, für die Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung besonders bedeutsame Kenngrößen, haben wir im Folgenden zusammengestellt:

Selbständige

Der Pflichtbeitrag von Selbständigen beträgt 18 % des reinen Berufseinkommens bis zur BBG der DRV und 7 % der darüber hinausgehenden Einkommensteile. Für das Jahr der ersten Niederlassung in eigener Praxis und die darauf folgenden zwei Kalenderjahre gilt ein Beitragssatz von 8 %.

Angestellte

Angestellte Mitglieder, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, haben zur BÄV als Pflichtbeitrag grundsätzlich den gleichen Beitrag zu leisten, den sie ohne die Befreiung an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen müssten. Dies sind im Jahr 2024 18,6 % des Bruttoarbeitsentgelts bis zur BBG. Bei einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt von 7.550 EUR und mehr beträgt der höchste Pflichtbeitrag monatlich 1.404,30 EUR. Die Mitglieder haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der Hälfte dieses Beitrags (§ 172a SGB VI).

Steuerliche Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die im Jahr 2024 entrichteten Beiträge können als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG geltend gemacht werden. Der steuerliche Höchstbetrag, der an den Maximalbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung/ West gekoppelt ist (aufgerundet 24,7 % von 111.600 EUR), beträgt im Jahr 2024 27.565 EUR. Im Jahr 2023 lag der Höchstbetrag bei 26.528 EUR. Ab dem Veranlagungsjahr 2023 dürfen diese Höchstbeträge voll (d.h. zu 100 %) ausgeschöpft werden. Alleinstehende könnten also im Jahr 2024 27.565 EUR und Zusammenveranlagte 55.130 EUR steuerlich geltend machen. Für Arbeitnehmer wird der Abzugsbetrag dabei um den steuerfreien Arbeitgeberanteil gekürzt. 

Steuerpflichtiger Anteil der Alterseinkünfte

Der Prozentsatz für den steuerpflichtigen Anteil der Alterseinkünfte steigt schrittweise an. Beginnt der Bezug von Versorgungsleistungen im Jahr 2024, unterliegen nach derzeitiger Rechtslage 84 % der Rente der Steuerpflicht.

Seitens der Bundesregierung ist eine Änderung bei der Besteuerung der Renten geplant. So soll der steuerpflichtige Rentenanteil für künftige Rentenjahrgänge nicht mehr wie aktuell um 1 % pro Jahr steigen, sondern nur noch um 0,5 %. Eine Verringerung der jährlichen Steigerung hätte zur Folge, dass die vollständige Besteuerung neuer Renten nicht schon im Jahr 2040, sondern erst im Jahr 2058 eintritt. Diese Änderung ist Bestandteil des „Wachstumschancengesetzes“, welches vom Bundesrat am 24.11.2023 zur Überarbeitung an den Vermittlungsausschuss überwiesen wurde. 

Dynamisierung

Die Anwartschaften und laufenden Versorgungsleistungen werden zum 01.01.2024 um 1,5 % erhöht. Dies bedeutet keine Schlechterstellung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung, da sowohl die Ausgangsverrentung als auch die Gesamtverrentung des Versorgungswerkes systembedingt höher ist. 

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