Es gelten dieselben Regelungen wie für alle anderen Mitglieder und Ruhegeldempfänger.
Der überlebende Eheteil oder eingetragene Lebenspartner hat nach dem Tod des Mitgliedes Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, die Kinder des Mitgliedes haben Anspruch auf Waisengeld. Bei einem Versterben während der Aufschubphase errechnet sich die Hinterbliebenenversorgung aus dem um die Zuschläge erhöhten hinausgeschobenen Altersruhegeld, das dem Mitglied an dem Tag seines Todes zugestanden hätte. Bezieht das Mitglied bereits ein hinausgeschobenes Altersruhegeld, ist dieses Grundlage der Berechnung. Das Witwen- oder Witwergeld beläuft sich auf 60 % dieses Anspruches, das Waisengeld bei Halbwaisen auf 20 %, bei Vollwaisen auf 33 ⅓ %.
Bitte beachten Sie: Bei Ehen, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld. Dies gilt auch, wenn der Beginn des Altersruhegeldes hinausgeschoben wird. Hinterlässt ein Mitglied keine Versorgungsberechtigten, kann dem überlebenden Eheteil, der keinen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld hat, jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, wenn mit dem verstorbenen Eheteil bis zu seinem Tod mindestens 5 Jahre ununterbrochen eine durch Melderegisterauskunft nachgewiesene häusliche Gemeinschaft bestanden hat.