Glossar

Damit die Fachbegriffe der Altersversorgung kein Fremdwort bleiben, haben wir Ihnen eine entsprechende Übersicht zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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Waisengeld

Anspruch auf Waisengeld haben nach dem Tod des Mitgliedes dessen Kinder. Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen 20%, bei Vollwaisen 33 1/3% des dem Mitglied zustehenden Ruhegeldes. Das Waisengeld wird gewährt bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich die Waisen in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.

Witwen-/Witwergeld

Der überlebende Eheteil eines Mitgliedes erhält 60 % des dem Mitglied zustehenden Ruhegeldes. Eigenes Einkommen des überlebenden Eheteils wird dabei nicht angerechnet. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft stehen Ehegatten gleich.