Glossar

Damit die Fachbegriffe der Altersversorgung kein Fremdwort bleiben, haben wir Ihnen eine entsprechende Übersicht zusammengestellt. Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie sich jederzeit an uns wenden.

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BÄV24

Mit dem Online-Portal BÄV24 (www.baev24.de) steht ein internetbasiertes Informations- und Serviceangebot zur Verfügung. Die Mitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung können - nach einem Registrierungsvorgang - u.a. variable Ruhegeldprognosen durchführen sowie die Auswirkungen zusätzlicher freiwilliger Mehrzahlungen berechnen.

Bayerische Ärzteversorgung

Die Bayerische Ärzteversorgung ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in Bayern beruflich tätig sind. Darüber hinaus ist die Bayerische Ärzteversorgung auch für die Ärzte in den ehemaligen Regierungsbezirken Pfalz und Rheinhessen des Landes Rheinland-Pfalz, für die Zahnärzte im ehemaligen Regierungsbezirk Pfalz des Landes Rheinland-Pfalz und für die Tierärzte in Rheinland-Pfalz und im Saarland zuständig. Die Bayerische Ärzteversorgung ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihr Sitz ist München. Organe der Bayerischen Ärzteversorgung sind der aus Mitgliedern bestehende Landesausschuss als Normsetzungs- und Kontrollorgan und die Bayerische Versorgungskammer als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan in der Organisationsform einer staatlichen Oberbehörde.

Bayerische Versorgungskammer

Die Bayerische Versorgungskammer ist eine Behörde des Freistaats Bayern im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Sie ging 1995 als "Bayerische Versicherungskammer - Versorgung" aus der Bayerischen Versicherungskammer hervor, deren Tätigkeit für die Versorgungseinrichtungen sie seither fortsetzt. Die Bayerische Versorgungskammer fungiert als gemeinsames Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Bayerischen Ärzteversorgung und weiterer Versorgungseinrichtungen.

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht

Mitglieder, die im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Ärzteversorgung ihren Beruf in einem Angestelltenverhältnis oder als sozialversicherungspflichtige Selbständige ausüben, sind nicht nur Pflichtmitglieder der Bayerischen Ärzteversorgung, sondern im Regelfall gleichzeitig auch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie können sich jedoch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung wirkt vom Beginn des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses oder der sozialversicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit an, wenn der Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten seit diesem Zeitpunkt bei der Bayerischen Ärzteversorgung eingeht, ansonsten vom Antragseingang an. Wichtig: Bei jedem Wechsel des Arbeitgebers oder des Tätigkeitsfeldes ist innerhalb der Drei-Monats-Frist eine neue Befreiung zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik "Themen".

Beiträge

Pflichtbeiträge sind für die Zeit der Mitgliedschaft zu entrichten. Die Beitragspflicht endet in der Regel mit dem Versorgungsfall. Für Zeiten, in denen keine Einkünfte aus ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Tätigkeit erzielt werden, fallen keine Pflichtbeiträge an. Detaillierte Informationen finden Sie in der Rubrik "Mitglieder".

Beitragsbemessungsgrenze

Sozialversicherungsbeiträge – darunter auch der Beitrag zur Rentenversicherung – werden grundsätzlich nach dem individuellen Arbeitsentgelt bemessen. Es gibt jedoch bestimmte Grenzbeträge, die jährlich neu festgelegt werden und als Beitragsbemessungsgrenzen bezeichnet werden. Übersteigt das individuelle Arbeitsentgelt diese Beitragsbemessungsgrenze, wird der Beitrag maximal aus dem der Beitragsbemessungsgrenze entsprechenden Arbeitsentgelt berechnet.

Es gibt unterschiedliche Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung einerseits und für die Kranken- und Pflegeversicherung andererseits. Während letztere im gesamten Bundesgebiet einheitlich gelten, wird im Bereich der Renten- und Arbeitslosenversicherung noch zwischen der Beitragsbemessungsgrenze West (neue Bundesländer) und der Beitragsbemessungsgrenze Ost (alte Bundesländer) unterschieden. Bei den Beiträgen zur berufsständischen Versorgung handelt es sich nicht um Sozialversicherungsbeiträge im Sinne der Sozialgesetzbücher (SGB).

Berufsständische Versorgung

Die berufsständische Versorgung ist ein öffentlich-rechtliches Alterssicherungssystem eigener Art. In Form von Pflichtversorgungsanstalten für die Angehörigen der sogenannten „freien verkammerten Berufe“ sichert die berufsständische Versorgung bestimmte Berufsgruppen gegen die Risiken des Alters und bei Berufsunfähigkeit ab. Auch der Hinterbliebenenschutz gehört zum Leistungsspektrum der berufsständischen Versorgung.

Im System der Alterssicherung in Deutschland gehört die berufsständische Versorgung neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur Regelsicherung der ersten Säule. Zur zweiten Säule gehört die betriebliche Altersversorgung und schließlich zur dritten Säule die ergänzende Alterssicherung z. B. in Form einer privaten Lebensversicherung.

Berufsunfähigkeit, Ruhegeld

Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Mitglied vor Vollendung des 63. Lebensjahres infolge eines körperlichen Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd oder vorübergehend zur Ausübung des (zahn-/tier-) ärztlichen Berufes unfähig ist. Die Berufsunfähigkeit ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Eine zusätzliche Begutachtung durch einen von der Bayerischen Ärzteversorgung zu benennenden Facharzt bleibt vorbehalten. Die Höhe des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit orientiert sich an den eingezahlten Beiträgen. Ausnahmen bilden das Mindestruhegeld und die Zurechnung.

=> Siehe „Zurechnung“

=> Siehe „Mindestruhegeld“

=> Siehe „Kindergeld“